Erbschaftssteuer in Ungarn

Geschrieben am 27.10.2024
von Bernd Brocher


Wer ist Steuerpflichtig?

Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet und fällt als Gebühr beim Erwerber an. Sie entsteht unabhängig von den Beteiligten beim Erwerb von in Ungarn befindlichem Vermögen und erstreckt sich auf ausländisches bewegliches Vermögen nur dann, wenn der Erwerber ungarischer Staatsangehöriger oder ein in Ungarn lebender Ausländer oder eine in Ungarn ansässige juristische Person ist

Die Erben werden in drei Steuerklassen zusammengefasst:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Eltern und im Haushalt des Erblassers lebende verwaiste Enkelkinder; Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Steuerklasse II: Enkelkinder, soweit nicht in der Steuerklasse I und Großeltern; Geschwister
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erben

Innerhalb der Steuerklassen fallen unterschiedliche sich zudem nach der Höhe des erworbenen Nachlasses richtende Steuersätze an. Die Steuersätze unterscheiden sich danach, ob es sich um Wohnungseigentum oder sonstiges Vermögen handelt. Die Steuer wird abschnittsweise, das heißt für jede Wertgruppe gesondert berechnet. Einzelheiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Erbschaftsteuer Ungarn
(Steuerklasse III) [3]
Wertgruppe Steuerklasse I
Allgemein
Steuerklasse I
Wohnimmobilie
Steuerklasse II
Allgemein
Steuerklasse II
Wohnimmobilie
Steuerklasse III
Allgemein
Steuerklasse III
Wohnimmobilie
bis 18 Mio. Forint 11 % 2,5 % 15 % 6 % 21 % 8 %
18 Mio.–35 Mio. Forint 15 % 6 % 21 % 8 % 30 % 12 %
über 35 Mio. Forint 21 % 11 % 30 % 15 % 40 % 21 %

Erben der Steuerklasse I erhalten einen Freibetrag in Höhe von 20 Mio. Forint (zirka 75.000 Euro). Der Freibetrag wird zuerst auf das niedriger zu versteuernde Wohnungseigentum und nur mit einem hierbei nicht verbrauchten Betrag auf den den allgemeinen Sätzen unterliegenden Nachlasswert angerechnet. Sonstige Erben haben bzgl. beweglicher Nachlassteile einen Freibetrag von 300.000 Forint (zirka 1.100 Euro).

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